§1 Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
WERTE ERLEBEN e. V.
Er hat seinen Sitz in Hamburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist:
„Die Förderung der Bildung, der Erziehung und Jugendhilfe insbesondere durch Schaffung und Förderung eines neuen Bewusstseins für Werte in unserer Gesellschaft, vor allem bei Jugendlichen aus unterschiedlichen sozialen Umfeldern auf Basis von verschiedenen Kulturprojekten“.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßig stattfindende Podiumsdiskussionen, Gesprächsrunden mit prominenten Meinungsbildnern, die der Schaffung und Schärfung von gesellschaftlichen Werten dienen sowie bundesweit angelegte Kulturprojekte, die der Jugendhilfe und Verständigung dienen. Dazu gehören beispielhaft:
- – die Etablierung von Theater-Arbeitsgemeinschaften an Schulen durch finanzielle Unterstützung und inhaltliche Betreuung
- – die Wiederbelebung von stillgelegten Theater-Arbeitsgemeinschaften an Schulen durch finanzielle Unterstützung und inhaltliche Betreuung
- – die konzeptionelle Initiierung und inhaltliche Begleitung von Kultur- und Theaterfestivals sowie deren finanzielle Unterstützung
- – Die konzeptionelle Initiierung und inhaltliche Gestaltung von Weiterbildungsprogrammen in den Bereichen Rhetorik, Dramaturgie, Regie und Bühnenbild sowie deren finanzielle Unterstützung.
- – Die Zusammenführung verschiedener Kulturkreise innerhalb der Projekte.
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Folgende Formen der Mitgliedschaft sind möglich: Private Mitgliedschaft (Mindestalter 18 Jahre), Einzelmitgliedschaft einer juristischen Person, Firmenmitgliedschaften, Fördernde Firmenmitgliedschaft.
Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss
3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§5 Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung
- – Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- – Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
- – Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
- – Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts
§6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus vier und mindestens drei Vorständen, einem Vorstandsvorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorständen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§7 Geschäftsführender Vorstand / Beirat
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Das einzelvertretungsberechtigte Vorstandsmitglied ist an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§8 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an DIE ZEIT – Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius, Feldbrunnenstraße 56, 20148 Hamburg oder für den Fall, dass diese nicht mehr existiert oder nicht mehr steuerbegünstigt ist, an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts jeweils mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung, der Bildung, der Erziehung und der Jugendhilfe zu verwenden.
§10 Schiedsvertrag
Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.
§11 Kuratorium
Das Kuratorium des Vereins besteht aus mindestens sechs, höchstens zwölf Mitgliedern. Bei den vom Vorstand gewählten Kuratoriumsmitgliedern handelt es sich um Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens bzw. der Hamburger Gesellschaft.
Ein Kuratoriumsmitglied kann nur über den Vorstand oder ein anderes Kuratoriumsmitglied vorgeschlagen werden.
Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Kuratoriumsmitglied vorzeitig aus, so kann ein neues Mitglied vom Vorstand ernannt werden und in der Amtszeit des ausgeschiedenen Kuratoriumsmitglieds eintreten.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand dem abzuberufenden Kuratoriumsmitglied in einer Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Das Kuratorium wirbt aktiv für die Vereinsprojekte, wenn möglich auch bei firmeneigenen Veranstaltungen. Es unterstützt und berät den Vorstand inhaltlich und strukturell hinsichtlich der Sicherstellung von Sponsorenmitteln und ist mit verantwortlich, potenzielle, neue Förderer zu gewinnen. Die Anwesenheit der Kuratoriumsmitglieder bei Eröffnungsveranstaltungen und Podiumsdiskussionen wird gewünscht. Bei den zweimal im Jahr stattfindenden Kuratoriumssitzungen wird die Teilnahme ebenfalls als verpflichtend vorausgesetzt.
Der Vorstand informiert das Kuratorium mindestens halbjährlich über die Vereinsangelegenheiten. Die Einladungen zu den jeweiligen Sitzungen werden mit einem Vorlauf von acht Wochen verschickt. Die Kuratoriumssitzungen werden im Halbjahres Rhythmus durchgeführt. Die Hauptversammlung findet im Januar statt, die zweite Kuratoriumssitzung nach den Hamburger Sommerferien im Herbst.
Alle Kuratoriumsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
§12 Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens fünf und höchstens 15 Mitgliedern.
Die vom Vorstand gewählten Beiratsmitglieder werden für eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Beirat trifft sich darüber hinaus mit dem Vorstand zu gemeinsamen Arbeitssitzungen und nimmt Aufgaben der Beratung und aktiven Projektunterstützung wahr.
Er achtet dabei insbesondere auf die effektive Erreichung der Vereinsziele und unterstützt und berät bei der Bekanntmachung und Verbreitung der Grundidee.
Die Beiratsmitglieder übernehmen nach Absprache auch Aufgaben während der Veranstaltungen. Des Weiteren übernehmen Sie nach Absprache mit dem Vorstand auch die Leitung und Durchführung eines Projektes.
Der Beirat trifft sich zweimal im Jahr, und zwar im Januar und nach den Hamburger Sommerferien. Darüber hinaus wird angestrebt, dass sich der Beirat noch zu zwei weiteren Sitzungen trifft, an denen mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend sein muss.
Der Beirat sollte jährlich fünf neue Mitglieder werben und dabei auch firmeneigene oder private Kommunikationskanäle nutzen, um engagierte Menschen langfristig für den Verein zu gewinnen.
Alle Beiratsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
Schiedsvereinbarung
Gemäß § 10 der vorstehenden Satzung ist nachfolgende Schiedsvereinbarung Bestandteil dieser Satzung.
§1 Schiedsklausel
Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das nachfolgend bezeichnete Schiedsgericht endgültig entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.
§2 Zuständigkeit
Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten um Stimmrechte, Mitwirkungsrechte, Sonderrechte von Vereinsmitgliedern, Ansprüche von Vereinsmitgliedern auf Aufwandsentschädigung, Ansprüche des Vereins oder von Mitgliedern auf Beitragszahlung gegen Mitglieder und um den Erwerb oder den Verlust der Mitgliedschaft. Das Schiedsgericht ist ebenfalls zuständig für Gestaltungsklagen von Mitgliedern sowie Streitigkeiten über Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages.
§3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sollen Vereinsmitglieder sein. Sie sollen jedoch an der zur Verhandlung stehenden Streitsache nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Er darf dem Verein nicht angehören.
§4 Benennung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden
Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die das Verfahren betreibende Partei teilt der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein die Benennung ihres Schiedsrichters unter Darlegung ihres Anspruches mit und fordert sie auf, binnen einem Monat ihren Schiedsrichter zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes bei der Post. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so findet die Regelung des § 1035 (3) ZPO Anwendung. Die beiden Schiedsrichter benennen einen Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von einem Monat ab Benennung des letzten der beiden Schiedsrichter, so ernennt der Präsident des für den Sitz des Vereins zuständigen Landgerichts auf Antrag eines Schiedsrichters oder einer Partei den Vorsitzenden. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen Schiedsrichter einigen.
§5 Wegfall eines Schiedsrichters oder des Vorsitzenden
Fällt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hatte, binnen einem Monat einen neuen Schiedsrichter und teilt dies der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mit. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 1035 (3) ZPO. Fällt der Vorsitzende weg, gilt § 4 dieser Vereinbarung entsprechend.
§6 Sitz des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Sitz des Vereins. Das für den Sitz des Vereins örtlich zuständige Oberlandesgericht ist das zuständige Gericht gem. § 1062 ZPO.
§7 Verfahrensrecht
Das Schiedsgericht verfährt nach § 1042 ZPO. Im Übrigen gestaltet es das Verfahren nach freiem Ermessen.
§8 Stellung und Aufgaben des Vorsitzenden
Der Vorsitzende teilt den Parteien schriftlich die Konstituierung des Schiedsgerichts mit und fordert die klagende Partei auf, die Klageschrift binnen zwei Wochen bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichen. Die Klageschrift ist der beklagten Partei zu übermitteln mit der Aufforderung zur Rückäußerung innerhalb einer Woche. Die folgenden Schriftsätze sind jeweils der Gegenpartei zu übermitteln. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Er setzt Termine nach Rücksprache mit den Parteien, bzw. deren benannten Vertretern an, lädt sie durch eingeschriebenen Brief zur mündlichen Verhandlung, zieht, soweit erforderlich, einen Protokollführer hinzu, leitet die mündliche Verhandlung und die Abstimmung innerhalb des Schiedsgerichts und verfasst den Schiedsspruch schriftlich mit Gründen.
§9 Schiedsvergleich
Das Schiedsgericht soll vor Erlass des Schiedsspruchs stets den Versuch machen, einen Vergleich zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. Ein Vergleich ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts und den Parteien zu unterschreiben und auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.
§10 Schiedsspruch
Der Schiedsspruch ist zu begründen und von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs zuzustellen. Nach erfolgter Zustellung ist der Schiedsspruch auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.
§11 Kosten des Verfahrens
Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit ein angemessenes Honorar. Die Beisitzer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Schiedsgericht gem. § 91ff ZPO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Schiedsgericht durch Beschluss fest. Das Schiedsgericht setzt im Tenor des Schiedsspruchs die von der unterliegenden Partei an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten ziffernmäßig fest. Die Gebühren der Rechtsanwälte richten sich nach § 11, 2 BRAGO.
Satzung „WERTE ERLEBEN e.V.“, 28.01.2009